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   OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2013 - 9 B 5.12   

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https://dejure.org/2013,10405
OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2013 - 9 B 5.12 (https://dejure.org/2013,10405)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.04.2013 - 9 B 5.12 (https://dejure.org/2013,10405)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. April 2013 - 9 B 5.12 (https://dejure.org/2013,10405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 20 Abs 2 AVBWasserV, § 162 Abs 1 S 1 AO 1977, § 12 Abs 1 Nr 4 Buchst b KAG BB, § 20 Abs 2 AVBWasserV, § 162 Abs 1 S 1 AO 1977
    Kommunalabgabenrecht: Erhebung einer Wassergebühr und einer Schmutzwassergebühr; Ermittlung der Verbrauchsmenge durch Schätzung des Zähleranfangsstandes

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 20 AVBWasserV, § 162 AO, § 12 KAG BB
    Wassergebühr; Schmutzwassergebühr; Verbrauchsmenge; Zählerendstand abgelesen; Zähleranfangsstand geschätzt; keine Selbstablesung; kein Ableseversuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VG Cottbus, 20.08.2020 - 6 L 477/17
    Die Schätzung muss von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt nach den verfügbaren Erkenntnisquellen möglichst nahe zu kommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - 9 B 5.12 -, juris Rn. 17; Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, juris Rn. 25; Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Januar 2020 - 5 A 334/17 -, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 -, juris Rn. 24; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 162 Rn. 36).

    Mit der Bestandskraft des vorangegangenen Jahresgebührenbescheides hat die Antragstellerin auch nicht den geschätzten Zählerendstand für das Abrechnungsjahr 2015 von 330 m³ zugleich als Zähleranfangsstand für den nächsten Veranlagungszeitraum akzeptiert und sich diesbezüglich jeglicher späterer Einwendungen begeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013, 9 B 5.12 -, juris Rn. 17).

    Eine wirklichkeitsnahe Schätzung des Verbrauchs in einem bestimmten Veranlagungszeitraum besteht gerade nicht darin, diesem Veranlagungszeitraum wider besseres Wissen auch solche Verbrauchsmengen zuzuschlagen, die in Wirklichkeit schon in vorherigen Veranlagungszeiträumen angefallen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - 9 B 5.12 -, juris Rn. 17).

  • VG Frankfurt/Oder, 14.07.2023 - 5 K 566/18
    Denn die satzungsrechtliche Schätzbefugnis ist erkennbar auch darauf ausgerichtet, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).

    Eine einfache Nachfrage in Bezug auf ersichtlich maßgebliche Umstände allerdings dürfte regelmäßig zumutbar sein (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).

    Zwar muss die Schätzung von dem Bemühen getragen sein, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris); dies jedoch nur im Rahmen des Möglichen, d. h. nach den verfügbaren Erkenntnisquellen (VG Potsdam, Urteil vom 28. Juni 2017 - 8 K 2366/13 -, Rn. 32, juris).

    Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, ist sie gehalten, die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, Rn. 17, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris).

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2018 - 9 LA 48/18

    Abwassergebühren; Heilung; Rückwirkung; Satzungsmangel; Schätzung;

    Die Schätzung muss von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 24.4.2013 - OVG 9 B 5.12 - juris Rn. 17 m. w. N.).

    Mit der Bestandskraft des Bescheides vom 26. Januar 2015 hat der Kläger auch nicht den geschätzten Zählerendstand für das Abrechnungsjahr 2014 von 1.940 m³ zugleich als Zähleranfangsstand für den nächsten Veranlagungszeitraum 2015 akzeptiert und sich diesbezüglich jeglicher späterer Einwendungen begeben (siehe auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 24.4.2013, a. a. O., Rn. 17).

  • VG Potsdam, 28.06.2017 - 8 K 2366/13

    Abwasser- und Trinkwassergebühren - modifizierter Frischwassermaßstab - Schätzung

    Jedoch kommt sie damit nicht mehr "dem wahren Sachverhalt möglichst nahe", wenn sich aus den jährlichen Abfuhrmengen ergibt, dass der Durchschnittsverbrauch nicht annähernd erreicht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 - und vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -).

    Danach muss die Schätzung von dem Bemühen getragen sein, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen, und zwar im Rahmen des Möglichen, d. h. nach den verfügbaren Erkenntnisquellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, Rn. 17, juris; Urteil vom 26. November 2014 - OVG 9 B 31.13 -, Rn. 25, juris).

  • OVG Thüringen, 29.07.2021 - 4 EO 162/21

    Befugnis zur Schätzung des Wasserverbrauchs bei unbewohntem und unbewohnbarem

    Mit der Bestandskraft des Bescheides vom 24. Oktober 2019 (betr. Abrechnungszeitraum vom 18. September bis 14. Oktober 2019) hat der Antragsteller auch nicht den geschätzten Zählerendstand von 115 m³ zugleich als Zähleranfangsstand für den nächsten Veranlagungszeitraum akzeptiert und sich diesbezüglich jeglicher späterer Einwendungen begeben (siehe auch OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 - beck-online Rdnr. 17).

    Die Schätzung muss von dem Bemühen getragen werden, dem wahren Sachverhalt möglichst nahe zu kommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 9 LA 48/18 - juris und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2013 - 9 B 5.12 - juris Rdnr. 12 m. w. N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 9 S 7.18

    Konsequenz der Vertretung eines Rechtsanwalts in eigener Sache; Schätzung der

    Will die Behörde die dem Grundstück zugeführte oder die auf ihm gewonnene Wassermenge anhand des Durchschnittswasserbezuges je Person schätzen, dürfte sie danach gehalten sein, zumindest die Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen zu ermitteln (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 24. April 2013 - OVG 9 B 5.12 -, juris, Rn. 17).
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